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   OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09   

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https://dejure.org/2009,31683
OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09 (https://dejure.org/2009,31683)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 Ws 183/09 (https://dejure.org/2009,31683)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 (https://dejure.org/2009,31683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer neuerlichen mündlichen Anhörung nach Setzung einer "Nachfrist" zur Erfüllung von Bewährungsauflagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1; StPO § 453 Abs. 1 S. 3
    Erforderlichkeit einer neuerlichen mündlichen Anhörung nach Setzung einer "Nachfrist" zur Erfüllung von Bewährungsauflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Gera - StVK 389/06
  • LG Gera - StVK 390/06
  • LG Gera - StVK 411/06
  • OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 28.11.2007 - 1 Ws 438/07

    Abschreiben; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antragsverfahren;

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
    Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (ständige Rechtsprechung des Senats; Beschlüsse vom 07.12.2007, 1 Ws 438/07 und vom 14.05.2008, 1 Ws 171/08; Meyer-Goßner, StPO , 51. Auflage, § 453 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Jena, 07.06.2006 - 1 Ws 197/06

    Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
    Damit hat das Landgericht gegen § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen, denn mit der Aufforderung, einen eventuellen Wunsch nach einer mündlichen Anhörung dem Gericht mitzuteilen, ist dem Verurteilten keine hinreichende "Gelegenheit zur mündlichen Anhörung" gegeben worden (Senatsbeschluss vom 07.06.2006, Az. 1 Ws 197/06; LG Berlin, Beschluss vom 19.12.1988, Az. 528 Qs 14/88, NStZ 1989 245; KK-Appl, StPO , 6. Aufl., § 453 Rn. 9).
  • OLG Jena, 15.02.2008 - 1 Ws 49/08

    Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
    Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen (OLG Düsseldorf NStE Nr. 13 zu § 453 StPO ; Senatsbeschlüsse vom 18.04.2005, 1 Ws 128/05 und vom 15.02.2008, 1 Ws 49/08).
  • LG Berlin, 19.12.1988 - 528 Qs 14/88
    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
    Damit hat das Landgericht gegen § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen, denn mit der Aufforderung, einen eventuellen Wunsch nach einer mündlichen Anhörung dem Gericht mitzuteilen, ist dem Verurteilten keine hinreichende "Gelegenheit zur mündlichen Anhörung" gegeben worden (Senatsbeschluss vom 07.06.2006, Az. 1 Ws 197/06; LG Berlin, Beschluss vom 19.12.1988, Az. 528 Qs 14/88, NStZ 1989 245; KK-Appl, StPO , 6. Aufl., § 453 Rn. 9).
  • OLG Jena, 14.05.2008 - 1 Ws 171/08

    Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
    Die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führt (ständige Rechtsprechung des Senats; Beschlüsse vom 07.12.2007, 1 Ws 438/07 und vom 14.05.2008, 1 Ws 171/08; Meyer-Goßner, StPO , 51. Auflage, § 453 Rn. 15 m.w.N.).
  • LG Bonn, 07.08.1986 - 31 Qs 109/86
    Auszug aus OLG Jena, 14.05.2009 - 1 Ws 183/09
    Auch die Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts auf den Verurteilten sollte durch den mündlichen Kontakt verstärkt werden (vgl. hierzu die Begründung des RegE, BT-Dr 10/2720, S. 14; LG Bonn, NStZ 1986, 574 ).
  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Im Rahmen der Anhörung wurde ihm jedoch eine neue Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt, nach deren fruchtlosen Verstreichen eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 -, juris; OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63), zumal nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann, dass der Verurteilte für die Nichteinhaltung der neu gesetzten Frist Gründe hätte vortragen können und wollen.
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 113-IV-10
    Sie hat grundsätzlich wiederholt zu erfolgen, wenn im Rahmen der Bewährungsüberwachung nach mündlicher Anhörung zunächst eine neue Frist zur Erfüllung einer Auflage gesetzt wurde (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 Ws 49/08 - juris Rn. 17; in diese Richtung auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1992, VRS 84, 345 [346]).
  • OLG Jena, 07.06.2006 - 1 Ws 197/06

    Widerruf der Strafaussetzung

    Siehe zu letzterm ebenso Senatsbeschluss vom 14.5.2009, 1 Ws 183/09.
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